Vorsicht vor Rückzahlungsklauseln - vor allem bei Pflegekräften

Deutsche und ausländische Unternehmen werben verstärkt um Pflegefachkräfte im Ausland. Dabei treten vermehrt Angebote auf, in denen Pflegefachkräften ein kostenloser Deutschsprachkurs, ein Arbeitsplatz in einem Pflegebetrieb und eine Wohnung zugesichert werden. Nach der Ankunft in Deutschland wird dann ein zweisprachiger Arbeitsvertrag (und eventuell ein Weiterbildungsvertrag) zum Unterschreiben ausgehändigt.

Achtung: Die vertraglichen Unterlagen enthalten häufig eine Rückzahlungsklausel, mit der das Unter­nehmen von den Pflegekräften die Kosten für eine Sprachausbildung und sonstige Einarbeitung dann zurückfordert, wenn sie vor einer im Arbeitsvertrag festgelegten Frist das Unternehmen verlassen wollen. Dies führt in der Praxis zu Problemen, wenn eine Pflege­kraft z.B. wegen schlechter Arbeitsbedingungen oder besseren Arbeitsangeboten vor Ablauf dieser Frist kündigt. Die Rückzahlungsforderungen können dann schnell mehrere tausend Euro betragen. Eine solche Vereinbarung sollte anwaltlich überprüft werden, denn sie ist nicht immer rechtens.

Wurde Ihnen ein ähnlicher Vertrag ausgehändigt oder haben Sie ihn unterschrieben, wenden Sie sich an eine Beratungsstelle!

Stand: Februar 2017