Leiharbeit

Viele mobile Beschäftigte arbeiten in Deutschland als Leiharbeiter.

Für Sie gelten bestimmte Regelungen der Bezahlung und Arbeitsbedingungen.

Leiharbeit - Gehören Sie dazu?

In Deutschland werden die Worte Zeitarbeit und Leiharbeit oft gleich verwendet. Häufig wird auch von Arbeitnehmerüberlassung gesprochen.

Die Leiharbeitsfirma entleiht Sie für eine bestimmte Zeit an einen Einsatzbetrieb. Ihr Arbeitgeber ist und bleibt die Leiharbeitsfirma und nicht Ihr Einsatzbetrieb, in dem Sie arbeiten. Allerdings erhalten Sie Ihre Anweisungen durch den Einsatzbetrieb. Außerdem können Sie sich an den Betriebsrat dieser Firma wenden.

Ihr Ansprechpartner für die Bezahlung und die Arbeitsbedingungen (wie Arbeitszeit und Urlaub) bleibt jedoch Ihre Leiharbeitsfirma.

Wichtig: Sie haben den Vertrag mit der Leiharbeitsfirma unterschrieben. Diese ist Ihr Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten! Leiharbeitsfirmen unterscheiden sich von Vermittlungsagenturen und benötigen für ihre Tätigkeit eine spezielle Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit.

Kennen Sie Ihre Rechte?

Fast alle Leiharbeitsfirmen in Deutschland beziehen sich in den Arbeitsverträgen auf einen von zwei geltenden Tarifverträgen: DGB-BAP oder DGB-iGZ. In diesen Tarifverträgen sind die Arbeitsbedingungen und die Bezahlung allgemein für alle Leiharbeiter geregelt. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen den für Sie gültigen Tarifvertrag geben, wenn Sie Ihn dazu auffordern.

Wie viel verdiene ich?

In den Leiharbeit-Tarifverträgen sind gesetzlich verbindliche Mindestlöhne vereinbart. Aktuell (2019) sind dies 9,79 € brutto/Stunde in den westlichen und 9,49 € brutto/Stunde in den östlichen Bundesländern (inkl. Berlin). Wenn für Sie kein Tarifvertrag gilt, müssen Sie mindestens so viel bekommen, wie die Angestellten, die im Einsatzbetrieb das Gleiche wie sie arbeiten (Equal-Pay-Prinzip). Ihr konkreter Lohn ergibt sich aus der Zuteilung in eine Entgeltgruppe. Es gibt im Tarifvertrag 9 Entgeltgruppen. Die Zuteilung richtet sich nach Ihrer jeweiligen Tätigkeit.

Achtung: Wenn Sie eine qualifizierte Tätigkeit ausüben, dürfen Sie nicht in die Entgeltgruppe 1 eingeteilt werden, sondern müssen mehr verdienen.

Dazu kommen im Tarifvertrag geregelte Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Übernachtungsgeld oder eine kostenlose Unterkunft, wenn Sie weit weg vom Firmensitz arbeiten.

Wie funktioniert das Arbeitszeitkonto?

In der Leiharbeit wird meist eine 35-Stunden-Woche vereinbart. Ihre Arbeitszeit richtet sich aber oft nach den Schichtzeiten des Einsatzbetriebes. Auf dem Arbeitszeitkonto sammeln Sie Plus- oder Minusstunden, wenn Sie mehr oder weniger Stunden arbeiten als in Ihrem Vertrag vereinbart. Die Zahl der zulässigen Plusstunden auf einem Arbeitszeitkonto ist aber begrenzt: 150 im Tarifvertrag DGB-iGZ und 200 im Tarifvertrag DGB-BAP.

Einige Leiharbeitsfirmen zahlen die Plusstunden sofort mit Ihrem normalen Gehalt aus. Andere zahlen die Plusstunden erst aus, wenn Sie das erlaubte Limit erreicht haben oder Ihr Vertrag endet. Wenn Sie Plusstunden auf Ihrem Arbeitszeitkonto haben, können sowohl Sie als auch der Arbeitgeber Freizeitausgleich (zusätzliche freie Tage) beantragen bzw. anordnen.

Wenn Sie mehr als 105 Plusstunden auf Ihrem Arbeitszeitkonto haben, können Sie die Auszahlung dieser Stunden verlangen.

Was passiert, wenn es keine Arbeit für mich gibt?

Auch für die einsatzfreien Zeiten haben Sie das Recht auf Bezahlung!

Wenn Ihr Arbeitgeber keinen Einsatz für Sie hat, müssen Sie weiter Ihr normales Gehalt bekommen, solange Sie sich arbeitsbereit halten. Er darf Ihnen dafür keine Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto berechnen oder Sie zwingen, Urlaub zu nehmen!

Gibt es in dem Betrieb, in dem Sie arbeiten, keine Arbeit mehr für Sie, ist das kein Grund für eine Kündigung. Ihre Leiharbeitsfirma ist verpflichtet, Ihnen eine Arbeit in einem anderen Unternehmen zu suchen.

Achtung: In der Leiharbeit gibt es sehr kurze Kündigungsfristen, wenn Sie sich in der Probezeit befinden.

 

Was tun, wenn die Gehaltsabrechnung nicht stimmt?

In der Leiharbeit gibt es kurze tarifliche Ausschlussfristen, in denen Sie zum Beispiel falsch abgerechnete Arbeitsstunden oder unberechtigte Abzüge geltend machen können. Ausstehenden Lohn müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit beim Arbeitgeber schriftlich einfordern. Sonst verfällt Ihr Anspruch!

Machen Sie ausstehenden Lohn sofort schriftlich geltend! Gehen Sie zu einer Beratungsstelle oder zu Ihrer Gewerkschaft, wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung brauchen.

 

Stand: Januar 2019