Ja. Seit 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn. Dieser liegt seit dem 1. Januar 2024 bei 12,41 Euro brutto pro Stunde. Er gilt für alle Arbeitnehmer*innen, die keinen Anspruch auf einen Branchenmindestlohn oder einen anderen Tarifvertrag haben. In keiner Branche darf 2024 (abgesehen von den unten genannten Personengruppen) weniger gezahlt werden als es der gesetzliche Mindestlohn vorsieht. Allgemeinverbindliche Branchenmindestlöhne, die bereits existieren und höher als der gesetzliche Mindestlohn sind, gelten weiterhin. Auch für tarifgebundene Arbeitgebende und Beschäftigte gelten weiterhin die tarifvertraglich vereinbarten Löhne, wenn sie höher als 12,41 Euro sind.
Ja. Der Mindestlohn gilt auch für aus dem Ausland entsandte Beschäftigte, egal in welchem Land Ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Nein. Der Mindestlohn gilt nicht für Selbständige. Wenn Sie mehrere Auftraggeber haben, Ihre Aufträge mit eigenem Werkzeug ausführen, dabei Ihre Arbeit grundsätzlich eigenständig organisieren, planen und deren Ergebnis vor den Auftraggebern verantworten, dann sind Sie selbstständig und müssen als Selbstständige*r Ihre Vergütung selbst verhandeln. Trifft dies nicht zu, können Sie prüfen lassen, ob Sie nur eine Scheinselbstständigkeit ausüben und eigentlich als Arbeitnehmer*in behandelt werden müssten. Dann gilt auch für Sie der Mindestlohn.
Ja. Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer*innen. Beachten Sie bei Minijobs, dass diese auf 520,00 Euro im Monat beschränkt sind. Die Einführung des Mindestlohns hat zur Folge, dass Sie in einem Minijob durchschnittlich maximal 43,35 Stunden im Monat arbeiten können.
Ja. Der Mindestlohn gilt auch für Saisonarbeiter*innen, die z.B. im Hotel- und Gaststättengewerbe arbeiten.
Ja. Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Arbeitnehmer*innen in Privathaushalten.
Für Personen, die ein Pflichtpraktikum im Rahmen einer Ausbildung, eines Studiums oder eine Einstiegsqualifizierung absolvieren, gilt der Mindestlohn nicht. Personen, die vor Ausbildung oder Studium ein freiwilliges Orientierungspraktikum machen, haben einen Anspruch auf den Mindestlohn, wenn das Praktikum länger als drei Monate dauert – und zwar vom ersten Tag des Praktikums an. Alle anderen Formen von Praktikum müssen ab Tag Eins mit dem Mindestlohn bezahlt werden. Für alle Praktika gilt, dass die Vertragsinhalte vom Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt werden müssen, insbesondere die Lern- und Ausbildungsziele.
Nein. Die Vergütung richtet sich bei einer Ausbildung nach der jeweiligen Ausbildungsordnung.
Nein. Im Ausland gemeldete Arbeitslose haben sofort das Recht auf den gesetzlichen Mindestlohn oder den Branchenmindestlohn, wenn sie eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen.
Ja. Akkord- oder Stücklohnvereinbarungen sind nur dann zulässig, wenn der Mindestlohn nicht unterschritten wird. Sie müssen für jede Arbeitsstunde mindestens den geltenden Mindestlohn erhalten, unabhängig davon, wie schnell Sie arbeiten.
Nur wenn der Lohn über der sog. Pfändungsgrenze liegt, können Kost und Logis angerechnet werden. Die Pfändungsgrenze hängt von der Anzahl der Personen ab, für die Sie Unterhalt bezahlen müssen. Beispiel: Sie sind alleinstehend und haben keine Kinder. Dann muss Ihnen mindestens ein Betrag von 1.402,28 Euro netto ausgezahlt werden. Wenn Sie verheiratet sind und zwei Kinder haben, muss Ihnen mindestens 2.519,99 Euro netto ausbezahlt werden. Erst wenn Ihr Nettoeinkommen über dieser Grenze liegen sollte, kann der Arbeitgeber Kost und Logis vom Mindestlohn abziehen. Wenn Sie eine zusätzliche Unterkunft benötigen, weil Sie auswärtige Tätigkeiten verrichten, dürfen diese Kosten generell nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.
Nein. Zulagen sind zusätzlich zum Mindestlohn zu zahlen.
Nein. Trinkgelder zählen nicht als Vergütung. Sie müssen für jede Arbeitsstunde von Ihrem Arbeitgeber mindestens 12,41 Euro bekommen.
Sie können den nicht gezahlten Mindestlohn innerhalb von drei Jahren bei einem deutschen Arbeitsgericht einklagen. Eine Vereinbarung über kürzere Fristen ist unwirksam. Diese Regel gilt nicht für Branchenmindestlöhne, hier müssen Sie die im jeweiligen Tarifvertrag geregelten Fristen beachten.
Sie können die Zahlung des Mindestlohnes nicht nur von Ihrem Arbeitgeber verlangen, sondern auch vom Auftraggeber Ihres Arbeitgebers. Im Falle einer Auftragskette (mehrere Unternehmen haben den Auftrag weitergegeben) haften alle Auftraggeber inklusive des Generalunternehmers für Ihren Netto-Mindestlohn.
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls. Stellt diese fest, dass der Mindestlohn nicht gezahlt wurde, drohen dem Arbeitgeber Bußgelder bis 500.000 Euro.
Stand: Januar 2024