Kurzfristige Beschäftigung („Saisonbeschäftigung“)

 

In der Erntezeit werden in Deutschland an vielen Orten Beschäftigte für einen kurzen Zeitraum gesucht. Auch in anderen Bereichen kann in der Saison ein kurzfristiger Bedarf bestehen, z.B. in der Tourismusbranche. Für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten im Jahr ist diese Beschäftigung in Deutschland versicherungsfrei, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Sie dürfen die Tätigkeit in diesem Fall nicht „berufsmäßig“ ausüben, häufig trifft dies auf Student/innen, Rentner/innen, Hausfrauen/Hausmänner oder Arbeitnehmer/innen während eines bezahlten Urlaubs zu. Falls Sie die Bedingungen nicht erfüllen, muss Ihr Arbeitgeber Sie in Deutschland zur Sozialversicherung anmelden und Beiträge abführen.

Sie können eine saisonale Beschäftigung z.B. über EURES  suchen:

ec.europa.eu/eures

http://www.eures.anofm.ro/[1]

Sie sollten vor Ihrer Abreise unbedingt klären, ob Ihnen eine Unterkunft gestellt wird und wenn ja, was Sie dafür bezahlen müssen. Oft müssen Arbeitnehmer/innen am Ende des Monats feststellen, dass ein großer Teil des verdienten Lohnes vom Arbeitgeber für Unterkunft wieder abgezogen wird.

 

Wichtig: Nicht jeder Abzug ist legal!

Es gibt Regelungen, für welche Unterkunft und Verpflegung der Arbeitgeber wie viel am Ende des Monats abziehen darf. Als Orientierung dienen die Werte der Sozialversicherungsentgeltverordnung:

https://www.lohn-info.de/sachbezugswerte_2024.html[2]

Beispiel: Der Sachbezugswert beträgt in Deutschland für das Jahr 2024:

•   für freie Verpflegung 313 € monatlich.

•   für freie Unterkunft 278 € monatlich.

Wohnen mehrere Personen in einem Zimmer, verringert sich dieser Betrag:

•   Bei zwei Personen in einem Zimmer um 40 Prozent, d. h. 278 € - 40 Prozent:

(278/100)x40 =111,20 €

278€ - 111,20€ = 166,80 € (neue Sachbezugswert).

•   Bei drei Personen in einem Zimmer um 50 Prozent, d. h. 278€ - 50 Prozent (278/100)x50 = 139 €

= 278 € - 139 €= 139 €.

•   bei einer Belegung mit mehr als drei Beschäftigten um

60 Prozent, d. h. 223 € - 60 Prozent:

(278/100)x60 = 166,80€ , (278-166,8)=111,20 €

Diese Zahlen können sich ändern, sie sind Richtwerte für Sie, ob Ihr Arbeitgeber zu viel von Ihrem Lohn abzieht.

Sie haben das Recht, in Deutschland Kindergeld zu beziehen. Das gilt auch, wenn die Kinder nicht mit Ihnen in Deutschland leben. Wenn Sie jedoch in Rumänien oder einem anderen Staat Kindergeld beziehen, wird dieses auf das deutsche Kindergeld angerechnet. Das bedeutet: Nur der Differenzbetrag wird Ihnen ausgezahlt. Informieren Sie sich, bevor Sie Rumänien verlassen und besorgen Sie die notwendigen Unterlagen.

Vorsicht: Auch bei der Saisonbeschäftigung gibt es Fälle von Missbrauch und Arbeitsausbeutung! Beachten Sie folgende Hinweise:

•   Viele Vermittler schließen Arbeitsverträge mit den Arbeitgebern in Deutschland ab und geben diese nicht an die Saisonbeschäftigten weiter. Der deutsche Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Ihnen spätestens einen Monat nach Arbeitsbeginn einen schriftlichen Arbeitsvertrag vorzulegen!

•   Sie sollten  den Arbeitsvertrag genau durchlesen! Sehr oft ist ein Stundenlohn festgelegt, Ihr tatsächlicher Verdienst wird aber in einer Sondervereinbarung von Ihrer Leistung abhängig gemacht (Akkordlohn). Dies ist nicht immer zulässig. Insbesondere darf mit einer Akkordvereinbarung nicht der Mindestlohn unterschritten werden! Seit 2015 gilt für die Land- und Forstwirtschaft und den Gartenbau ein allgemeinverbindlicher Mindestlohn. Ab dem 01.01.2024 liegt dieser bei 12,41 EUR. Am besten, Sie wenden sich an die zuständige Gewerkschaft oder eine Beratungsstelle und lassen sich beraten.

•   Notieren Sie immer die geleisteten  Stunden und dokumentieren Sie Ihre Arbeit.

•   Für den Fall, dass Ihre Unterkunft nicht den Vereinbarungen entspricht, machen Sie Fotos davon.

 

Stand: Januar 2024

 

Links:

  1. http://www.eures.anofm.ro/
  2. https://www.lohn-info.de/sachbezugswerte_2024.html