Sie gelten als entsandt beschäftigt, wenn Ihr Arbeitgeber Sie zum Arbeiten für einen zeitlich begrenzten Einsatz in ein anderes EU-Land (z. B. nach Deutschland) schickt.
Als entsandt beschäftigte Arbeitskraft gilt für Sie das Arbeitsrecht des Landes, aus dem Sie entsandt wurden. Zusätzlich gelten einige Bestimmungen des deutschen Arbeitsrechts, wenn diese für Sie günstiger sind.
Sie haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Er liegt seit dem 01.01.2024 bei 12,41 Euro.
Dieser Lohn muss für jede Arbeitsstunde gezahlt werden. Vom Bruttolohn werden die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (z. B. Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung) abgezogen. Der Mindestlohn darf nicht unterschritten werden! Bei besonders schweren oder gefährlichen Tätigkeiten (z. B. Arbeiten in großer Höhe, in Baugruben oder mit besonderer Schutzkleidung) haben Sie Anspruch auf einen Erschwerniszuschlag.
Für Sie gelten die Arbeitszeiten des Landes, in welches Sie entsandt werden. In den meisten Fällen ist das durchschnittlich eine 40-Stunden-Woche. Pausen gelten nicht als Arbeitszeit und werden dementsprechend nicht vergütet.
Nach Beendigung Ihrer Arbeit haben Sie Anspruch auf mindestens 11 Stunden Ruhezeit (in Ausnahmefällen 10 Stunden).
Wenn Sie außerhalb der in ihrem Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitszeiten arbeiten, erhalten Sie zusätzlich zu Ihrem Stundenlohn noch Zuschläge:
Die Kosten für Ihre Reise muss der Arbeitgeber vollständig nach den gesetzlichen Regelungen Ihres Herkunftslandes tragen. Die Kosten für eine angemessene Unterkunft während Ihrer Entsendung trägt der Arbeitgeber nach den tariflichen Regelungen in Deutschland. Er darf Ihnen Kosten für Reise und Unterkunft nicht vom Lohn abziehen.
Wenn Sie auf einer Baustelle arbeiten, die mindestens 50 km vom Betriebssitz Ihres Arbeitgebers entfernt ist, und wenn der normale Zeitaufwand für die Fahrt von Ihrer Wohnung zu dieser Baustelle mehr als 1 ¼ Stunden beträgt, muss Ihnen Ihr Arbeitgeber einen Verpflegungszuschuss von 24 Euro pro Tag bezahlen. Ab dem 1.1.2023 muss der Arbeitgeber Ihnen bei Übernachtungen außerhalb der Baustelle zu diesen 24 Euro nochmal 4 Euro zusätzlich pro Tag bezahlen.
Für Ihren Arbeitsplatz gelten strenge Vorschriften, um Abstürze, Unfälle an Maschinen und andere Gefahren zu vermeiden. Der Arbeitgeber muss diese Vorschriften einhalten. Rufen Sie bei Fragen unsere Hotline an.
Wenn Sie in Deutschland arbeiten, erwerben Sie Anspruch auf bezahlten Urlaub, denn auch ausländische Entsendebetriebe nehmen am Urlaubskassenverfahren der Sozialkasse des Baugewerbes (SOKA-BAU) teil. Nach jeweils 12 Beschäftigungstagen erwerben Sie Anspruch auf 1 Tag Urlaub (insgesamt haben Sie Anspruch auf 30 Tage Urlaub im Jahr). Ausstehende Urlaubstage können Sie bis zum Dezember des Folgejahres nehmen. Danach verfällt Ihr Urlaubsanspruch, Sie können dann aber immer noch innerhalb des darauffolgenden Jahres bei SOKA-BAU einen Antrag auf Entschädigung stellen!
Einmal im Jahr schickt SOKA-BAU Ihnen einen Kontoauszug zu. Dieser Kontoauszug
beruht auf den Daten, die Ihre Arbeitgeber an SOKA-BAU übermittelt
haben.
Überprüfen Sie diese Daten und reklamieren Sie fehlerhafte Daten beim Arbeitgeber innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt des Kontoauszugs. Setzen Sie sich bei Problemen direkt mit SOKA-BAU in Verbindung oder rufen Sie unsere Hotline an. Als Mitglied der Gewerkschaft IG BAU steht Ihnen der kostenlose gewerkschaftliche Rechtsschutz zur Verfügung.
Klären Sie, ob Sie in dem Land, aus dem Sie entsandt werden, sozialversichert, und insbesondere, ob Sie krankenversichert sind. Wenn ja, bleiben Sie während der Arbeit in Deutschland für bis zu 24 Monate im Entsendeland versichert. Das müssen Sie in Deutschland mit der „A1-Bescheinigung“ nachweisen, die von der Sozialversicherung Ihres Entsendelandes ausgestellt wird. In Deutschland können Sie sich mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) bei einem Unfall oder bei einer Erkrankung medizinisch behandeln lassen. Die Kosten werden von Ihrer Krankenkasse im Heimatland erstattet.
Klären Sie
Besorgen Sie sich
Arbeitsvertrag und eine schriftliche Vereinbarung zur Entsendung Wenn Sie keine EU-Staatsbürgerschaft besitzen, benötigen Sie zusätzlich eine Arbeitserlaubnis, auch wenn Sie aus einem EU-Land entsandt wurden. Als EU-Bürgerin bzw. EU-Bürger benötigen Sie zum Arbeiten in Deutschland keine Arbeitserlaubnis.
Prüfen Sie, ob Sie Ihr Arbeitgeber ordentlich bei der zuständigen Meldebehörde angemeldet hat. Bei Schwierigkeiten wenden Sie sich als Mitglied an Ihre Gewerkschaft IG BAU oder rufen Sie unsere Hotline an.
Sie können Ihren Lohn vor einem deutschen Gericht einklagen, auch wenn Ihr Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat! Wenn es zu Unregelmäßigkeiten bei Ihrer Lohnzahlung kommt, fragen Sie rechtzeitig vor der Abreise aus Deutschland um Hilfe. Sie können zum Beispiel unsere Hotline anrufen. Mitglieder der Gewerkschaft IG BAU erhalten kostenlosen Rechtsschutz auch für Klagen vor deutschen Gerichten.
Ob eine korrekte Entsendung vorliegt, ist fraglich,
Wenn Sie Zweifel haben, wenden Sie sich als Mitglied an Ihre Gewerkschaft
IG BAU oder rufen Sie unsere Hotline an.