Entsandte*r Beschäftigte*r

Entsendung bedeutet, dass Sie einen Arbeitsvertrag mit Ihrem Arbeitgeber in Ihrem Heimatland haben und Ihr Arbeitgeber Sie für eine begrenzte Zeit nach Deutschland schickt, um einen Auftrag zu erfüllen, den er mit dem deutschen Unternehmen vereinbart hat.

Sie müssen mit Ihrem Arbeitgeber in Ihrem Herkunftsland die Einzel­heiten des Auslandseinsatzes klären.

 

Wichtig: Ihr Arbeitgeber in Ihrem Herkunftsland ist und bleibt für die Zeit der Entsendung Ihr Arbeitgeber und muss Ihren Lohn bezahlen!

 

Sie sollten mit Ihrem Arbeitgeber ergänzend zu Ihrem Arbeitsvertrag folgende Punkte schriftlich festhalten:

  • Falls Sie in einem deutschen Unternehmen eingesetzt werden, Name und Anschrift des deutschen Unternehmens
  • Wer ist für die Dauer der Entsendung Ihr Ansprechpartner im Aufnahmeunternehmen?
  • Einsatzort und Einsatzdauer
  • Art der Tätigkeit
  • Arbeitsentgelt: Höhe, Zuschläge, Zulagen, Sonderzahlungen
  • Arbeitszeit
  • Urlaub
  • Ausgleich von zusätzlich entstehenden Kosten für Reise, Unterkunft, Umzug
  • Weiterbeschäftigung nach Ihrer Rückkehr

 

Ihr Arbeitsort ist also nur vorübergehend in Deutschland. Ihr Arbeitsverhältnis in Ihrem Entsendeland bleibt mit allen Rechten und Pflichten bestehen.

 

Was Sie wissen müssen: Für Ihr Arbeits­verhältnis gilt weiterhin das Recht Ihres Entsendelandes.

 

Zusätzlich gelten zu Ihrem Schutz einige deutsche Rechtsvorschriften:

 

  • Mindestlohn: Der Arbeitgeber in Ihrem Herkunftsland muss Ihnen mindestens den für Deutschland geltenden Mindestlohn bezahlen. In Deutschland gibt es zwei Arten von Mindestlöhnen, die für entsandte Beschäftigte von Bedeutung sind:
  1. Der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 12,41 € (Jahr 2024)
  2. Tarifliche Mindestlöhne in einigen Branchen, die oft höher als der gesetzliche Mindestlohn sind. Zu diesen Branchen zählen z. B. das Bau­gewerbe, die Gebäudereinigung und die Pflege.

Informieren Sie sich über die aktuellen bran­chen­­spezifischen Mindestlöhne in Deutsch­land!

  • Höchstarbeitszeit und Mindestruhezeit:
    In Deutschland ist per Gesetz geregelt, wie viele Stunden Sie pro Tag und Woche maximal arbeiten dürfen. Ihre Arbeitszeit darf pro Arbeitstag maximal 8 Stunden bzw. pro Arbeitswoche 48 Stunden betragen. Sie darf nur dann auf maximal 10 Stunden am Tag verlängert werden, wenn im Durchschnitt von 24 Wochen oder 6 Monaten die tägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreitet. Sie müssen Ruhepausen einhalten: Mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von 6 bis 9 Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden.
     
    Wichtig: Als Arbeitszeit gilt jede Stunde, in der Sie für den Arbeitgeber zur Verfügung stehen! Dazu gehören z.B. auch die Zeiten, in denen Sie auf einer Baustelle auf Arbeitsmaterialien warten, in einem Hotel auf das Aus­checken von Gästen oder auf der Rast­stätte die vorgeschriebene Pause einhalten. Zur Arbeitszeit gehört auch der Bereitschafts­dienst, also die Zeit, in der Sie sich z.B. für die Pflege von alten und kranken Menschen in Reichweite bereithalten. Informieren Sie sich am besten bei einer Beratungsstelle!
  • Mindestjahresurlaub: In Deutschland gilt ein Mindest­jahresurlaub von 24 Werktagen (bei einer 6-Tage-Arbeitswoche) oder 20 Arbeitstagen (bei einer 5-Tage-Arbeitswoche). Ihr Arbeitgeber muss Ihnen diesen Mindestjahresurlaub gewähren.
  • Mutterschutzgesetz: Sie sind während der Schwangerschaft geschützt vor Kündigung. Sechs Wochen vor der Geburt bis acht Wochen nach der Geburt gilt außerdem ein Beschäftigungsverbot.
  • Arbeitsschutz: z. B. Helmpflicht und persönliche Schutzausrüstung auf Baustellen. Es gelten u. a. das Arbeitsschutzgesetz, die Verordnung über die Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und die Verordnung über Kinderarbeitsschutz.

Ihr Arbeitgeber ist an diese Regelungen gebunden und darf nicht davon zu Ihren Ungunsten abweichen!

 

Beachten Sie außerdem folgende Hinweise:

  • Sie brauchen in der Regel eine A1-Bescheinigung. Normalerweise wird diese von Ihrem Arbeitgeber bei der jeweiligen Stelle beantragt. Die Bescheinigung beweist den deutschen Behörden, dass Sie in Ihrem Entsendeland ordnungsgemäß sozialversichert sind. Sie muss bei Kontrollen vorgelegt werden.
  • Sie sind in diesem Fall weiterhin in Ihrem Herkunftsland krankenversichert, benötigen aber eine Europäische Krankenversicherungskarte. Diese gibt Ihnen Zugang zu allen erforderlichen und notwendigen Leistungen der Krankenkassen in Deutschland.

Achtung: Weiterführende Informationen zum Thema Sozialversicherung bei Entsendung finden Sie auf der Website des Zolls (auf Deutsch, Englisch und Französisch):

http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Sozialversicherung/Sozialversicherung-bei-grenzueberschreitenden-Arbeitseinsatz/Regelungen-innerhalb-EU/regelungen-innerhalb-eu_node.html

  • Bei längerfristigen Entsendungen müssen Sie sich von Ihrer zuständigen Krankenkasse in Ihrem Herkunftsland das Formular S 1 (früher E 106) ausstellen lassen. Damit gehen Sie zu einer Kranken­versicherung Ihrer Wahl in Deutschland und übertragen so Ihre Versicherung für die Zeit Ihres Aufenthaltes nach Deutschland. Sie können damit alle Leistungen wie die Versicherten in Deutschland erhalten.
Vorsicht: Einige Arbeitgeber werden Ihnen sagen, dass eine Reiseversicherung ausreicht. Das ist nicht richtig.
  • Lohnsteuern: Wenn Sie mehr als 183 Tage vorübergehend in Deutschland arbeiten, müssen Sie in Deutschland Lohnsteuern zahlen. Sie oder Ihr Arbeitgeber müssen Sie beim Finanzamt in Deutschland vor Ort melden.
  • Wenn Ihre Entsendung länger als 24 Monate dauern sollte, muss Ihr Arbeitgeber ab dem 25. Monat für Sie Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland einzahlen.
  • Vorsicht vor möglichem Betrug! Einige Arbeitgeber entsenden Arbeitnehmer/innen nach Deutschland, obwohl sie dazu nicht berechtigt sind. Das sind insbesondere sogenannte Brief­kasten­firmen, also Firmen, die in Ihrem Herkunftsland nur eine Postadresse haben, aber dort keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Solche Firmen sind in der Regel nicht berechtigt, Beschäftigte nach Deutschland zu entsenden. Achten Sie immer darauf, dass Sie die A1 Bescheinigung erhalten und stets bei sich tragen. Wenn Sie Zweifel an der Bescheinigung und an der Firma haben, die Sie nach Deutschland entsendet, kontaktieren Sie die in Ihrem Land für die Gesundheitsversicherung zuständige Behörde.

 

Stand: Januar 2024