Baugewerbe

Ihre Rechte als Bauarbeiter in Deutschland

Mindestlohn

Im Bauhauptgewerbe gilt für alle Beschäftigten – auch für diejenigen, die von ihrem Arbeitgeber aus dem Ausland nach Deutschland geschickt werden – der gesetzliche Mindestlohn. Er liegt bis zum 30. September 2022 bei 10,45 Euro und ab dem 1. Oktober 2022 bei 12,00 Euro.

Dieser Lohn muss für jede Arbeitsstunde gezahlt werden. Für Überstunden steht Ihnen mindestens der gesetzliche Mindestlohn sowie ein Zuschlag von 25% Ihres Lohnes zu. Vom Bruttolohn zieht der Staat die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung) ab. Der Mindestlohn darf nicht unterschritten werden! Es ist nicht erlaubt, andere Kosten, wie z. B. für Werkzeuge, Arbeitsmittel oder Sicherheitskleidung, vom Lohn abzuziehen.

Tariflöhne

Wenn Sie Mitglied der Gewerkschaft IG BAU sind und Ihr Arbeitgeber Mitglied in einem der Arbeitgeberverbände, dann steht Ihnen je nach Tätigkeit pro Stunde ein deutlich höherer Bruttolohn zu. Fragen Sie nach bei der IG BAU!

Lohnfälligkeit

Der Lohn muss bis spätestens Mitte des folgenden Monats gezahlt werden und wird in der Regel auf Ihr Konto überwiesen. Der Arbeitgeber muss Ihnen jeden Monat eine schriftliche Lohnabrechnung geben. Darauf steht, wie viel Sie verdient haben und welche Beträge an Steuern und Sozialversicherung abgezogen wurden.

Unterkunft auf Montage

Wenn Sie auf Montage sind, muss der Arbeitgeber für Sie eine Unterkunft besorgen und diese bezahlen. Außerdem haben Sie für die Auswärtsjobs einen Anspruch auf eine Verpflegungspauschale von 24 Euro pro Arbeitstag. Ab dem 1.1.2023 muss der Arbeitgeber Ihnen bei Übernachtungen außerhalb der Baustelle zu diesen 24 Euro nochmal 4 Euro zusätzlich pro Tag bezahlen.

Urlaubsanspruch/Urlaubskassenverfahren

Sie haben einen Anspruch auf 30 Tage bezahlten Urlaub pro Jahr. Da viele Beschäftigte im Baugewerbe ihren Arbeitsplatz häufig wechseln, wird der Urlaubsanspruch von der Sozialkasse des Baugewerbes (SOKA-BAU) im „Urlaubskassenverfahren“ erfasst. Dabei erwerben Sie nach jeweils 12 Beschäftigungstagen in einem Baubetrieb 1 Tag Urlaub. Wenn Sie das gesamte Jahr arbeiten, stehen Ihnen deshalb 30 Tage bezahlter Urlaub im Jahr zu. Wechseln Sie den Betrieb, nehmen Sie Ihre Urlaubsansprüche zum nächsten Betrieb mit. Nutzen Sie Ihre Urlaubstage, die Sie sich in einem bestimmten Jahr erarbeitet haben, nur zum Teil oder gar nicht, können Sie die Ihnen zustehenden Urlaubstage noch bis zum Dezember des Folgejahres nehmen. Danach verfällt Ihr Urlaubsanspruch, Sie können aber immer noch innerhalb des darauffolgenden Jahres bei SOKA-BAU einen Antrag auf Entschädigung stellen!

Einmal im Jahr schickt SOKA-BAU Ihnen einen Kontoauszug zu. Dieser Kontoauszug beruht auf den Daten, die Ihre Arbeitgeber an SOKA-BAU übermittelt haben:

  • Arbeitgeber, bei denen Sie beschäftigt waren
  • Anzahl der Tage, die Sie beschäftigt waren
  • Höhe Ihrer Bruttolöhne, wie sie von Ihren Arbeitgebern gemeldet wurden
  • Urlaubsanspruch und genommene Urlaubstage

Wichtig: Überprüfen Sie diese Daten und reklamieren Sie fehlerhafte Daten beim Arbeitgeber innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt des Kontoauszugs. Setzen Sie sich bei Problemen direkt mit der SOKA-BAU in Verbindung.

Krankenversicherungsschutz

Sobald Sie in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, haben Sie einen Anspruch auf eine Krankenversicherung. Die Beiträge dafür werden von Ihrem Arbeitgeber monatlich an Ihre Krankenkasse gezahlt. Sobald Sie Mitglied einer Krankenkasse sind, bekommen Sie eine Krankenversicherungskarte, mit der Sie zu
einem Arzt oder einer Ärztin gehen können. Die medizinischen Behandlungen sind in Deutschland in der Regel kostenlos.

Entgeltfortzahlung bei Krankheit

Wenn Sie länger als 4 Wochen bei einem Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig angemeldet gearbeitet haben, erhalten Sie im Krankheitsfall bis zu 6 Wochen vom Arbeitgeber Ihren vollen Lohn. Sie müssen dazu beim Arbeitgeber und bei der Krankenkasse eine Krankschreibung Ihrer Ärztin bzw. Ihres Arztes abgeben. Wenn Sie länger als 6 Wochen krank sind, haben Sie einen Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse.

Sie müssen dem Arbeitgeber Ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer sofort mitteilen. Denken Sie auch daran, dass Sie Ihrer Krankenkasse die
Krankschreibung innerhalb von 1 Woche nach der Ausstellung zuschicken! Wenn Sie
dies nicht tun, verlieren Sie möglicherweise Ihren Anspruch auf Krankengeld.

Arbeitsunfälle

Ihr Arbeitgeber muss Sie bei Arbeitsbeginn bei der Berufsgenossenschaft (BG BAU) anmelden. Damit sind Sie gegen Unfälle, die sich während der Arbeit, auf dem Weg zu oder von der Arbeitsstelle ereignen, versichert.

Wichtig: Wenn Sie einen Arbeitsunfall haben, sagen Sie im Krankenhaus, dass der Unfall am Arbeitsplatz passiert ist. Wenn Ihr Arbeitgeber, Vorgesetzter oder Vorarbeiter Ihnen rät, im Krankenhaus zu sagen, dass es kein Arbeitsunfall ist, hat Sie Ihr Arbeitgeber wahrscheinlich nicht bei der Berufsgenossenschaft angemeldet.

Rufen Sie bei einer Beratungsstelle an oder sprechen Sie mit Ihrer Gewerkschaft und informieren sich. Es kann sein, dass es sich um Betrug handelt! Wenn Sie nicht gut genug Deutsch sprechen, verlangen Sie im Krankenhaus nach jemandem, der Ihre Sprache spricht.

Im Baugewerbe werden Beschäftigte häufig um ihren Lohn betrogen.
Was können Sie dagegen tun?

  1. Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht verstehen.
  2. Schreiben Sie Beginn, Ende und Dauer ihrer täglichen Arbeitszeit auf, einschließlich Pausen.
  3. Notieren Sie sich Namen und Telefonnummern von Kollegen, die ihre Angaben bezeugen können.
  4. Machen Sie Fotos von der Baustelle und dem Schild, auf dem das Bauvorhaben beschrieben wird.
  5. Schreiben Sie wichtige Daten auf:
  • Adresse der Baustelle, auf der Sie arbeiten
  • Name der Firma und des Inhabers, für die sie arbeiten
  • Name des Generalunternehmens

Wenn Sie Zweifel haben, wenden Sie sich als Mitglied an Ihre Gewerkschaft IG BAU oder rufen Sie unsere Hotline an.